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Regelmäßige Prüfungen von Baumaschinen und -geräten
Vorwort
Baumaschinen und -geräte sind für den Unternehmer ein wichtiges Element der Produktivität bei der Abwicklung von Bauvorhaben. Ein auf die Baustellensituation abgestimmter Einsatz von Maschinen in Verbindung mit optimierter Arbeitsvorbereitung und präzisen Bauabläufen sind die Voraussetzung für den Erfolg eines Bauunternehmens.
Der Stellenwert der Baumaschine ist nicht zuletzt durch die erforderliche Einsatzfähigkeit sehr hoch. Moderne Technik und Materialien sind den erhöhten Anforderungen der Anwender sowie harten Einsatzbedingungen ausgesetzt. Dies kann die Leistungsfähigkeit und Lebensdauer einer Maschine beeinträchtigen.
Daher ist eine regelmäßige und vorbeugende Instandhaltung des Maschinen- und Geräteparks sehr wichtig. Sie trägt dazu bei, dass Mängel und somit beginnender Verschleiß frühzeitig erkannt werden, wodurch die Lebensdauer und Einsatzfähigkeit der Maschinen erhöht wird.
Ein weiteres wichtiges Element ist die vorgeschriebene regelmäßige Sicherheitsüberprüfung der Maschine, die vielen als „Sachkundigenprüfung“ oder „UVV-Prüfung“ bekannt ist.
Alle Maschinen und Geräte, die im Unternehmen eingesetzt werden, sind regelmäßig zu prüfen. Die Basis hierfür bilden zahlreiche Vorschriften und Verordnungen, von der europäischen bis zur berufsgenossenschaftlichen Ebene

Die befähigte Person
Voraussetzungen Ausbildung ist unerlässlich
An die befähigte Person werden seit Inkrafttreten der staatlichen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) im Jahr 2002 folgende Anforderungen gestellt:
Als befähigte Person ist eine Person zu verstehen, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt.
Hierzu zählen aber nicht nur die technischen Voraussetzungen, sondern auch die Kenntnisse über die erforderlichen Vorschriften und Verordnungen.
Erfüllt diese Person die Voraussetzungen in Verbindung mit der persönlichen Eignung, kann sie die Beurteilung des arbeitssicheren Zustandes der zu prüfenden Arbeitsmittel unter Beachtung der Einsatzbedingungen und der Betriebsanleitung durchführen.
Als befähigte Personen kommen in Betracht:
Maschinen-Ingenieure,
Maschinen-Meister,
Fachmeister,
gut ausgebildetes Fachpersonal im Unternehmen, z.B. Werkstattpersonal, Monteure, Werkstattwagenfahrer,
Kundendienstpersonal der Hersteller und Händler,
Freiberuflich tätige Sachkundige,
Sachverständige.
Beauftragung Unternehmer in der Verantwortung
Sind die Voraussetzungen im Unternehmen für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen gegeben, wählt der Unternehmer eine oder auch mehrere Personen aus und ernennt diese schriftlich zur befähigten Person.
In der Beauftragung ist genau festzulegen, für welche Maschinen und Geräte der Mitarbeiter beauftragt wird.
Der Unternehmer selber steht hier in der Verantwortung, dass er nur geeignetes Personal einsetzt. Er hat sich von der Qualifikation der befähigten Person zu überzeugen nicht nur einmal, sondern regelmäßig.

Befähigte Personen sind keine Sachverständigen
Abgrenzung der Aufgabengebiete
Die Aufgaben und Befugnisse der befähigten Person unterscheiden sich von denen des Sachverständigen. An Sachverständige werden wesentlich höhere Anforderungen gestellt. Als Beispiel sei hier der Sachverständige für die Prüfung von Turmdrehkranen genannt, der von der Berufsgenossenschaft für die jeweilige Kranart ermächtigt und für das Fachgebiet Baumaschinen bestellt ist.
Die Prüfung von Maschinen durch Sachverständige in genau festgelegten Abständen ist in den jeweiligen Unfallverhütungsvorschriften festgelegt (z.B. für Krane in der BGV D6).
Die befähigte Person kann und darf somit nicht die Aufgaben des Sachverständigen erfüllen.
Weiterbildung der befähigten Person
Wissen muss bei Bedarf aufgefrischt werden
Immer leistungsfähigere und technisch innovativere Produkte werden von Maschinenherstellern entwickelt und auf den Markt gebracht. Doch nicht nur die Technik, auch die Vorschriften und Verordnungen werden ständig weiter entwickelt. Der Unternehmer ist daher verpflichtet, dass die befähigte Person über technische Entwicklungen und Vorschriftenänderungen weitergebildet wird und dies hat er auch zu überprüfen. Nur so ist der hohe Wissensstand, den die Prüfungen erfordern, gewährleistet. Bei komplexeren Maschinen oder fehlender Fachkenntnis ist es daher ratsam, auch den Hersteller oder Lieferanten zur Einweisung des Personals heran zu ziehen. So können sich befähigte Personen die erforderlichen maschinenspezifischen Kenntnisse aneignen.

Der VDBUM bietet seit Jahren ein breites Weiterbildungsangebot an. Zu vielen technischen und rechtlichen Themen können sich Interessierte weiterbilden. Ein besonderer Schwerpunkt ist die Fortbildung zum Thema „Befähigte Person“ für unterschiedliche Maschinen- und Gerätearten.
 
Die Prüfung
Prüftermine wann muss geprüft werden?
Stellten in der Vergangenheit noch die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften die maßgebliche Grundlage für die Prüffristen dar, ist die Situation heute teilweise etwas anders.
Maschinen müssen auch weiterhin durch eine befähigte Person geprüft werden:
vor der ersten Inbetriebnahme,
nach größeren Änderungen und Instandsetzungsarbeiten vor der Wiederinbetriebnahme,
z.B. bei Turmdrehkranen zusätzlich bei jeder Aufstellung und nach jeder Umrüstung,
bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln nach den Fristen der BGV A3.
Abweichend von den bisherigen Unfallverhütungsvorschriften, die überwiegend eine Prüfung mindestens einmal jährlich vorschrieben, bei entsprechenden Einsatzbedingungen auch häufiger, ist heute der Unternehmer/Beauftragte in der Pflicht, Prüffristen festzulegen.
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verlangt vom Unternehmer, dass dieser für alle im Unternehmen eingesetzten Arbeitsmittel eine Gefährdungsbeurteilung erstellt und hierbei auch die Prüffristen und die Prüftiefe festlegt.
Für Maschinen, für die es noch eine gültige UVV gibt, sind die darin enthaltenen Vorgaben (z.B. Prüffristen) weiterhin bindend (z.B. BGV D6 Krane, BGV D27 Flurförderzeuge oder BGV A3 Elektrische Anlagen und Geräte).
Unter Arbeitsmitteln sind nicht nur kraftbetriebene Maschinen und Geräte zu verstehen, sondern z.B. auch:
Leitern, Tritte und Gerüste,
Schalungen und Verbau,
Container.

Umfang der Prüfungen
Die regelmäßige Prüfung durch die befähigte Person besteht in erster Linie aus einer Sicht- und Funktionsprüfung zur Mängelerkennung, die ggf. mit begrenzter Demontage durchgeführt wird. Sie umfasst z.B. folgende Punkte:
Überprüfung der Identität der Maschine prüfe ich auch die richtige Maschine?
Kontrolle der zur Maschine gehörenden Unterlagen (z.B. Prüfbuch, Betriebs- und Wartungsanleitung,
letzter Prüfbericht, Gefährdungsbeurteilung).
Prüfung von Bauteilen und Einrichtungen auf Beschädigung, Verschleiß oder sonstige Veränderungen.
Prüfung von Vollständigkeit und Funktion von Sicherheitseinrichtungen.
Nachprüfung, wenn bei der Prüfung festgestellte Mängel abgestellt sind.
Der Prüfumfang richtet sich nach der jeweils zu prüfenden Maschine. Die befähigte Person muss selber entscheiden, welche Maßnahmen zur Erreichung der erforderlichen Prüftiefe erforderlich sind. Hilfreich sind hierfür die vielfältigen Abnahmeprotokolle der VDBUM Service GmbH, die als Leitfaden zur Durchführung und als Prüfbericht dienen. Sie entbinden die befähigte Person jedoch nicht davon, den Prüfumfang im Einzelfall bei Bedarf ggfs. abweichend festzulegen. Als wichtige Grundlage für die Prüfung hat die befähigte Person herstellerseitige Wartungsvorschriften und die Betriebsanleitung zu beachten.
Die befähigte Person muss natürlich auch die Maschine selbst bedienen können, um Funktionen von Sicherheitseinrichtungen überprüfen zu können. Empfehlenswert wäre die Anwesenheit des Maschinenbedieners während der Prüfung, da dieser zur Erkennung von Mängeln oft wichtige Hinweise geben kann.
Dokumentation der Prüfungen
Nach Durchführung der Prüfung hat die befähigte Person diese schriftlich mit einem Abnahmeprotokoll zu dokumentieren. Das Protokoll ist vom Prüfer mit Datum und Unterschrift zu versehen. Er muss das Prüfprotokoll vom Unternehmer oder einer vom ihm beauftragten Person, z.B. dem Werkstattleiter oder Bauleiter, unterschreiben lassen. Dies dient dazu, dass festgestellte Mängel vom Unternehmer/Beauftragten zur Kenntnis genommen werden und behoben werden können.
Außerdem dient es der Sicherheit der befähigten Person als Nachweis, dass die Mängel dokumentiert wurden und der Unternehmer/Beauftragte davon Kenntnis genommen hat.
Die befähigte Person ist für die ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation der Prüfung verantwortlich, nicht aber für die Beseitigung der Mängel. Dies ist Aufgabe des Unternehmers, bzw. des von ihm benannten Maschinenverantwortlichen (z.B. MTA- oder Werkstattleiter).
Das Prüfprotokoll ist mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Bei Maschinen, für die ein Prüfbuch geführt werden muss (z.B. Turmdrehkrane), ist das Protokoll dauerhaft dort aufzubewahren.
Über das Angebot an Abnahmeprotokollen und Prüfsiegeln können Sie sich hier informieren.
Prüfung beendet wie geht es weiter?
Nachdem die befähigte Person objektiv und mit Sachkunde geprüft hat, unterrichtet sie den Maschinenverantwortlichen über das Ergebnis. Auch wenn sie die Maschine als nicht betriebssicher einstuft, hat sie nicht das Weisungsrecht, die Reparatur einer Maschine zu veranlassen oder diese gar stillzulegen. Dies ist allein Aufgabe des Unternehmers. Es liegt allein in dessen Verantwortung, wenn er den Feststellungen der befähigten Person nicht folgt.
Auch die Frist, in der die festgestellten Mängel beseitigt werden sollen, liegt in der Verantwortung des Betreibers. Die befähigte Person kann hier höchstens Empfehlungen aussprechen.
Daraus resultierende Maschinen- oder gar Personenschäden hat der Betreiber somit voll zu verantworten, wenn er Mängel nicht behebt, bzw. beheben lässt.

Innerbetriebliche Organisation unerlässlich
Organisation ist die halbe Miete
Die Organisation der fristgerechten Prüfungen sowie die Behebung festgestellter Mängel liegt allein beim Unternehmer. Der Unternehmer wird beispielsweise einen Werkstatt- oder MTA-Leiter mit der Organisation und Durchführung der Prüfungen beauftragen. Wenn sich keine befähigte Person im eigenen Unternehmen findet, kann hierfür ein betriebsfremder Prüfer eingesetzt werden. Es kann also für ein kleines Unternehmen durchaus sinnvoll sein, z.B. die Prüfung eines Turmdrehkranes durch eine betriebsfremde befähigte Person durchführen zu lassen.
Neben dem vorgeschriebenen Prüfprotokoll empfiehlt es sich, die Prüfungen an der Maschine zusätzlich mit einem Prüfsiegel zu dokumentieren. Dies hilft dem Maschinenführer und dem Baustellenpersonal zu erkennen, ob eine Maschine geprüft ist bzw. wann die nächste Prüfung fällig ist.
Das Prüfsiegel sollte den betriebssicheren Zustand der Maschine dokumentieren. Daher empfiehlt es sich, das Prüfsiegel erst nach der Beseitigung sicherheitsrelevanter Mängel und erfolgter Nachprüfung durch eine befähigte Person an der Maschine anzubringen.
Auch dem Aufsichtspersonal auf Baustellen, wie z.B. Mitarbeitern der Berufsgenossenschaften und des Gewerbeaufsichtsamtes, hilft die Prüfplakette bei der Überprüfung der Maschinen.
Dies hilft zudem, Prüftermine mit den Abläufen auf der Baustelle abzustimmen und somit den reibungslosen Einsatz der Maschinen zu gewährleisten.
Bei Mietmaschinen ist der Mieter verpflichtet, sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung zu überzeugen, bevor er die Maschine im eigenen Unternehmen in Betrieb nimmt. Dies kann durch Vorlage einer Kopie des letzten Abnahmeprotokolls, die der Vermieter bei Übergabe der Maschine aushändigen sollte, erfolgen.

Auch sollte im Mietvertrag festgelegt werden:
wer bei Mietmaschinen die fällig werdenden Prüfungen veranlasst,
wer sie durchzuführen hat,
durch wen die Behebung der Mängel zu erfolgen hat.

Fazit
Die regelmäßige Prüfung von Maschinen und Geräten gewinnt eine immer höhere sicherheitstechnische und wirtschaftliche Bedeutung.
Der Unternehmer trägt selbstverständlich die Verantwortung für Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter. Er hat hierfür alle erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, hierzu zählen auch die Prüfungen der Maschinen und Geräte durch befähigte Personen. Durch diese vorbeugende Maßnahme werden zwar vordergründig Kosten verursacht, aber langfristig wird durch die frühzeitige Erkennung und Behebung von Mängeln erreicht, dass
Ausfallzeiten minimiert werden,
Folgeschäden mit höheren Kosten vermieden werden,
höherem Verschleiß vorgebeugt wird,
Unfälle mit Personen- und Sachschäden vermieden werden,
wirtschaftlich gearbeitet werden kann.
Nehmen Sie diese Verantwortung nicht auf die leichte Schulter, sondern seien Sie sich Ihrer Verantwortung bewusst entweder als Unternehmer, Fachvorgesetzter oder als befähigte Person. Jeder trägt für seine Aufgaben eine hohe Verantwortung. Steigern Sie also ihre Erfahrung und vermeiden Sie die gefährliche Routine zur eigenen Sicherheit und der Sicherheit Ihrer Kollegen.
Wenn Sie in Bezug auf dieses Thema Hilfe oder Unterstützung benötigen oder Sie Fragen haben, setzen Sie sich mit der VDBUM Service GmbH in Verbindung wir helfen Ihnen weiter!
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